Neben den bereits in Teil 1 dargelegten Änderungen zum TabakG erfuhren die Sanktionsmöglichkeiten eine Verschärfung. Explizit gesetzlich fixiert ist die Verantwortung der Gastronomen für die Einhaltung des Rauchverbotes (§ 13a Abs 1 – 4 TabakG), der Jugend- und Mutterschutzbestimmungen (§ 13a Abs 5 TabakG; durch diese Bestimmung wird § 4 Abs 6 MSchG hinsichtlich der Beschäftigung von Schwangeren in Raucherräumen/-lokalen obsolet) und der Kennzeichnungspflicht von Raucher- und Nichtraucherlokalen bzw -bereichen (§ 13b TabakG). Die Strafdrohung beläuft sich bei Zuwiderhandeln auf EUR 2.000 – 10.000 für Lokalbesitzer sowie auf EUR 100 – 1.000 für Gäste. Zudem soll die Durchlüftung der Raucherareale nicht länger nur stichprobenartig kontrolliert werden.
Aus sozialrechtlicher Sicht werden Servicekräfte in der Gastronomie insofern rechtlich besser gestellt als von nun an ein Abfertigungsanspruch bei Kündigung infolge Passivrauchens besteht und für Untersuchungen in Bezug auf Passivrauchen während der Arbeitszeit frei gegeben werden muss. Ferner werden Erkrankungen bedingt durch Passivrauchen am Arbeitsplatz hinkünftig als Berufskrankheiten gem § 177 ASVG qualifiziert. Der am Passivrauchen Erkrankte bezieht somit Leistungen aus dem Topf der Unfallversicherung.
Die verschärfte Sanktionierung von Verstößen und die bessere sozialrechtliche Absicherung sind gewiss ein Schritt in die richtige Richtung. Würde das TabakG aber nicht großzügige Übergangsfristen und Kompromisse beinhalten, könnte man es durchaus als für österreichische Verhältnisse atypisch bezeichnen. So trägt es aber die unverwechselbare (und im Gesundheitsschutz unpassende) Handschrift der Sozialpartner. In Österreich muss noch viel passiv geraucht werden bis sich mit den politischen Entscheidungsträgern mit dem nötigen Ernst über effektiven Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz diskutieren lässt.
Nichtraucher blicken daher weiterhin sehnsüchtig nach Brüssel in der Erwartung eines den Nichtraucherschutz regelnden supranationalen Rechtsakts. Art 152 EGV, der die Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus einfordert, verleiht der EU die entsprechende Rechtsetzungskompetenz. Ein Blick auf Europas Raucherlandschaft verrät, dass diese VO/RL nur in Deutschland, Polen, Tschechien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, der Slowakei und den Niederlanden umgesetzt werden müsste (im Fall einer RL; die VO richtet sich unmittelbar an die Unionsbürger und ist daher direkt verbindlich). Sämtliche anderen Mitgliedstaaten sind am Arbeitsplatz bereits rauchfrei.



[...] Wie das novellierte TabakG vollzogen wird und welchen geänderten Rechtsrahmen es in anderen Materiengesetzen nach sich zieht, erfahren sie binnen der nächsten Tage in: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (Teil 2) [...]
Von: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (Teil 1) « med & tech am Januar 5, 2009
um 8:58